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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 6 Kürzung und Anrechnung des Urlaubs
§ 6 Kürzung und Anrechnung des Urlaubs
(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihr oder ihm nach Satz 1 zusteht, erfolgt die Anrechnung nach § 6 Absatz 2. Sofern die oberste Dienstbehörde spätestens bei Beendigung des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, kann von einer Kürzung des Erholungsurlaubs nach Satz 1 abgesehen werden. Der während der Zeit der Beurlaubung in Anspruch genommene Erholungsurlaub, ist in diesen Fällen auf den Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres anzurechnen.
(2) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist im nächsten Urlaubsjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, durch Anrechnung auf den neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen.
(3) Hat die Beamtin ihren Urlaub oder der Beamte seinen Urlaub vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(4) Der Erholungsurlaub einer oder eines in Altersteilzeit (§ 63 Bremisches Beamtengesetz) oder im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 11 der Bremischen Arbeitszeitverordnung beschäftigten Beamtin oder Beamten wird für jeden vollen Monat der Freistellung um ein Zwölftel gekürzt.
(5) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Absatz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt.
(6) Ist einer Beamtin oder einem Beamten im laufenden Urlaubsjahr anderweitig im öffentlichen Dienst für eine Zeit, für die einer Beamtin oder einem Beamten nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.
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Red 20231126