Bremisches Corona-Sonderzahlungsgesetz (BremCoronaSZG): § 2 Höhe und Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs

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Bremisches Corona-Sonderzahlungsgesetz (BremCoronaSZG) 

Bremisches Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Bremisches Corona-Sonderzahlungsgesetz - BremCoronaSZG)

vom 29. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 200)


§ 2 Höhe und Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs

(1) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt

1. 1 300 Euro für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in den Besoldungsordnungen A, C und W sowie in den Besoldungsgruppen B 1 bis einschließlich B 6 der Besoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 1 bis einschließlich R 6 der Besoldungsordnung R,
2. 650 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen.

(2) Die Zahlung wird nur gewährt, wenn

1. das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.

Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit gelten § 9 Absatz 1 und § 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021.

(3) Soweit kein anderweitiger Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz oder dem Tarifvertrag zur Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 besteht, erhalten die am 29. November 2021 in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindlichen oder ohne Dienstbezüge nach §§ 62, 62a und 64 des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter die Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2. Maßgebend sind die Verhältnisse, die am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit oder der Beurlaubung bestanden haben. Die Zahlung wird der oder dem Berechtigten nur einmal gewährt; der Zahlung steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt. § 16 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.


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Red 20231124 / 20220329

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