Bremische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BremLPZV -): § 6 Zuständigkeit und Verfahren

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Bremische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BremLPZV -)

 

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft vorbehaltlich des Absatzes 2 die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft für die Beamten der Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen deren jeweiliger Leiter, für diese die jeweilige vorgesetzte Dienststelle. Der Entscheidungsberechtigte hat aktenkundig darzulegen, was er als herausragende besondere Leistung ansieht. Der Entscheidungsberechtigte kann Leistungsprämien und Leistungszulagen an insgesamt bis zu fünfzehn vom Hundert der ihm unterstellten Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A gewähren. Dabei soll er alle Laufbahngruppen berücksichtigten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten des Beamten gehört werden.


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Red 20231126

 

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