Bremische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BremLPZV -): § 3 Leistungsprämie

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Bremische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BremLPZV -)

 

§ 3 Leistungsprämie

(1) Die Gewährung der Leistungsprämien dient insbesondere der Belohnung herausragender besonderer Einzelleistungen, sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der der Beamte während der Erbringung der herausragenden besonderen Leistung ausschließlich oder überwiegend angehört hat, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts nach Absatz 2 gewährt werden.


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Red 20231126

 

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