Bremische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BremLPZV -): § 4 Leistungszulage

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Bremische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BremLPZV -)

 

§ 4 Leistungszulage

(1) Die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage dient der Anerkennung einer mindestens drei Monate erbrachten und weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung.

(2) Die Leistungszulage beträgt höchstens sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung; die Höhe ist entsprechend dem Grad der herausragenden besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an monatlich nachträglich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt, in Fällen von Personalentwicklungsprojekten längstens für zwei Jahre und im Übrigen längstens für ein Jahr. Sie kann bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.

(3) Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig.

(4) Die Leistungszulage ist bei Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen.


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Red 20231126

 

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