Bremische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BremLPZV -): § 2 Allgemeines

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Bremische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BremLPZV -)

 

§ 2 Allgemeines

(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Leistungsprämien und Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Satzes 1. Sie dürfen zusammen 150 v.H. des in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgebend ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden, wenn Beamte für die besondere Leistung eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine erfolgsorientierte andere Leistung erhalten.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nur im Rahmen des Personalkostenbudgets gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und sind nicht anzurechnen auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.


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Red 20231126

 

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