Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 3 Beamtinnen und Beamte mit Behinderung

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 3 Beamtinnen und Beamte mit Behinderung

 

§ 3 Beamtinnen und Beamte mit Behinderung

(1) Bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen durch Aufnahme einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder Gleichstellungsbescheides in der Personalakte nachgewiesen haben, sind die Maßstäbe der Integrationsvereinbarung im Sinne von § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verbindlich.

(2) Werden die auf einer Behinderung beruhenden Minderleistungen auf Wunsch in die Beurteilung aufgenommen, so ist die entsprechende Willenserklärung in die Personalakte aufzunehmen.


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Red 20231126

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