Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 25 Regelaufstieg

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Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 25 Regelaufstieg

 

§ 25 Regelaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und

2. sie sich in ihrer bisherigen Dienstzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben.


Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 müssen nicht erfüllt sein, wenn Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote zwei abgeschlossen haben und während der Probezeit mit den ersten zwei Beurteilungen mindestens mit der Gesamtnote vier beurteilt wurden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde, nachdem die Beamtin oder der Beamte das von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Auswahlverfahren durchlaufen hat.

(3) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem dreijährigen dienstbegleitenden Aufstiegslehrgang, der mindestens 1 100 Unterrichtsstunden umfassen muss, eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.

(4) Ist kein geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. In diesen Fällen dauert die Einführungszeit drei Jahre. Sie soll eine theoretische Fachausbildung oder, soweit möglich, eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung von mindestens 18 Monaten und eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr umfassen. Sechs Monate der theoretischen Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die für ihre neue Laufbahn geeignete Studienleistungen an einer Hochschule nachweisen, kann teilweise oder ganz von der theoretischen oder wissenschaftsorientiert zu gestaltenden Fachausbildung abgesehen werden. Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die praktische Tätigkeit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(5) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, werden in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(6) Ein Amt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.


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Red 20231125

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