Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO): § 6 Gestaltung der täglichen Arbeitszeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Bremen
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Bremen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Bremischen Arbeitszeitverordnung (BremAZVO)
 

Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO): § 6 Gestaltung der täglichen Arbeitszeit

 

§ 6 Gestaltung der täglichen Arbeitszeit

(1) Die tägliche Arbeitszeit wird grundsätzlich im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit erbracht. Die in den einzelnen Dienststellen getroffene Regelung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit sowie sonstigem flexiblen Gestalten der Arbeitszeit aufzustellen.

(2) Soweit dienstliche Gründe dies erfordern, sind die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende als feste Arbeitszeit oder als ein in dieser Verordnung vorgesehener Dienst von den Dienstvorgesetzten festzulegen. Festlegungen nach Satz 1, auch, soweit diese durch Dienstvereinbarung erfolgen, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. Für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend mit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz betraut sind, kann die oberste Dienstbehörde andere Arbeitszeitmodelle zulassen.

(3) Die tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden und darf 13 Stunden einschließlich der Ruhepausen nach § 7 Absatz 1 nicht überschreiten.

(4) In Einzelfällen können die Dienstvorgesetzten geteilte Arbeitszeit gestatten, wenn dienstliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Bremen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Bremen. Besonders sehenswert sind: Bremer Rathaus (das Unesco Welterbe gilt als eines der bedeutendsten Bauwerke der Gotik in Europa), Der Roland... Besuchen Sie auch das bremische Symbol für Freiheit und die Stadtmusikanten. Und schließlich gehört die Stadt Bremerhaven auch zum Land Bremen. Dort sind die Fischtown Pinguine zu Hause und spielen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL).


Red 20231125

mehr zu: Bremische Arbeitszeitverordnung BremAZVO
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bremen.de © 2024