Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 27 Praxisaufstieg

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Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 27 Praxisaufstieg

 

§ 27 Praxisaufstieg

(1) Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkten Aufstiegs eine beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung festgestellt werden, wenn

1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,
2. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben,
3. sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und
4. die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.

Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht erfüllt sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt und das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen auf Grund der Befähigung, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten, insbesondere in fachverwandten Bereichen, erfüllen kann.

(3) Besteht ein dienstliches Bedürfnis, einer Beamtin oder einem Beamten andere als nach Absatz 1 Nummer 4 festgestellte Aufgaben zu übertragen, so gilt Absatz 2 entsprechend. Die Laufbahnbefähigung ist entsprechend zu erweitern.

(4) Den Beamtinnen und Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Der Landesbeamtenausschuss kann von dieser Begrenzung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.


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Red 20231125

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