Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 17 Dienstverhältnis zur Ausbildung

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Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 17 Dienstverhältnis zur Ausbildung

 

§ 17 Dienstverhältnis zur Ausbildung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die jeweilige Laufbahn und das zugeordnete Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit nicht ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach § 3 des Mutterschutzgesetzes, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn bei der Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz, der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt wird.

(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem

1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder

2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.


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Red 20231125

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