Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 15 Berufsausbildung, hauptberufliche Tätigkeit

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Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 15 Berufsausbildung, hauptberufliche Tätigkeit

 

§ 15 Berufsausbildung, hauptberufliche Tätigkeit

(1) Anlage 1 bestimmt, welche der in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Bremischen Beamtengesetzes geforderten Berufsausbildungen für den Erwerb der Befähigung einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 geeignet sind. Daneben können zusätzliche Qualifikationen gefordert werden.

(2) Die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes geforderte hauptberufliche Tätigkeit muss jeweils nach Erfüllung der weiteren für die Laufbahn vorgeschriebenen Voraussetzungen ausgeübt worden sein. Sie ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

1. nach ihrer Fachrichtung den weiteren für die Laufbahn vorgeschriebenen Voraussetzungen und den fachlichen Anforderungen für das Einstiegsamt der Laufbahn entspricht,

2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten im Einstiegsamt der Laufbahn entspricht und

3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.

Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit in Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Es ist eine hauptberufliche Tätigkeit nachzuweisen von

1. zwei Jahren für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1,

2. zwei Jahren für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 und

3. drei Jahren für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2,

soweit in der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist; § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind in vollem Umfang hauptberufliche Tätigkeit. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(4) Über den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den Absätzen 1 bis 3 in Verbindung mit § 14 entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.


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Red 20231125

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