Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 7 Feststellung der Bewährung

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Bremen
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Bremen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO)


Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO): § 7 Feststellung der Bewährung

 

§ 7 Feststellung der Bewährung

(1) Die Feststellung der Bewährung erfolgt unter Berücksichtigung der während der Probezeit erstellten Beurteilungen am Ende der Probezeit. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen.

(2) Berechtigte Zweifel an der Bewährung schließen die Feststellung aus. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes). Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, so ist die Entlassung zum Zeitpunkt der Feststellung vorzunehmen.

(3) Die Probezeit kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, insbesondere wenn die Bewährung wegen

1. Mängeln bei den erbrachten Leistungen,
2. nicht einwandfreier Führung,
3. Krankheit,
4. Wechsel des Dienstherrn oder
5. längerer Beurlaubung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Die Verlängerung der Probezeit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 setzt das Vorliegen hinreichender Gründe voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit bewähren wird.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit ihrer Zustimmung in ein Amt der niedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung oder in das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Bremen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Bremen. Besonders sehenswert sind: Bremer Rathaus (das Unesco Welterbe gilt als eines der bedeutendsten Bauwerke der Gotik in Europa), Der Roland... Besuchen Sie auch das bremische Symbol für Freiheit und die Stadtmusikanten. Und schließlich gehört die Stadt Bremerhaven auch zum Land Bremen. Dort sind die Fischtown Pinguine zu Hause und spielen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL).


Red 20231125

mehr zu: Bremische Laufbahnverordnung BremLVO
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bremen.de © 2024