Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 10 Beurteilungsgespräche

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 10 Beurteilungsgespräche

 

§ 10 Beurteilungsgespräche

(1) Werden Regelbeurteilungen durchgeführt, führt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler mindestens einmal innerhalb des Beurteilungszeitraumes mit der Beamtin oder dem Beamten ein Beurteilungsgespräch über ihr oder sein aktuelles Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild. Das Gespräch ist in der Regel mindestens ein Jahr vor der nächsten Regelbeurteilung zu führen und in der Personalakte zu dokumentieren.

(2) Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat mit der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar dann ein Beurteilungsgespräch zu führen, wenn offensichtliche Leistungsveränderungen dies notwendig erscheinen lassen. Wird regelmäßig beurteilt, soll das Gespräch rechtzeitig vor der nächsten Regelbeurteilung erfolgen. Im Falle eines Leistungsabfalls ist in dem Gespräch ausdrücklich auf den Anlass hinzuweisen, und die Durchführung des Gesprächs ist durch ein Protokoll in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesprächsprotokoll ist sofort aus der Personalakte zu entfernen, wenn das bisherige Leistungsniveau erreicht wird.

(3) Wird ausschließlich aus besonderem Anlass beurteilt, sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen anderer geeigneter Personalentwicklungsinstrumente regelmäßig durch die direkte Vorgesetze oder den direkten Vorgesetzten kommuniziert werden.

(4) Werden Beurteilungen regelmäßig in Abständen bis zu zwei Jahren durchgeführt, kann von einem Beurteilungsgespräch gemäß Absatz 1 abgesehen werden. Das Beurteilungsgespräch nach Absatz 2 sowie die Eröffnung der Beurteilung gemäß § 11 bleiben davon unberührt.


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Red 20231126

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