Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 9 Bestätigung der letzten Beurteilung

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 9 Bestätigung der letzten Beurteilung

 

§ 9 Bestätigung der letzten Beurteilung

Eine Beurteilung kann bei Bedarf schriftlich durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler und die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler bestätigt werden, wenn die letzte Beurteilung oder ihre Bestätigung noch vollinhaltlich zutrifft. Die Bestätigung setzt voraus, dass sich das übertragene statusrechtliche Amt sowie das Aufgabengebiet nicht verändert haben. Die Bestätigung der Beurteilung entbindet nicht von der Pflicht zur Eröffnung der Beurteilung nach § 11.


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Red 20231126

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