Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 7 Regelmäßige Beurteilung

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 7 Regelmäßige Beurteilung

 

§ 7 Regelmäßige Beurteilung

(1) Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass die Beamtinnen und Beamten aller oder einzelner Fachrichtungen ihres Zuständigkeitsbereichs regelmäßig beurteilt werden. Die regelmäßige Beurteilung soll alle drei Jahre erfolgen. Die obersten Dienstbehörden können dazu Stichtage festlegen. Für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung können abweichende Beurteilungszeiträume durch die obersten Dienstbehörden festgelegt werden.

(2) Von der regelmäßigen Beurteilung auszunehmen sind Beamtinnen und Beamte,

1. die sich in der Ausbildung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn befinden,

2. die sich in der Probezeit befinden,

3. die beurlaubt sind,

4. denen die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 48 des Bremischen Beamtengesetzes verboten worden ist oder

5. die als Mitglied einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte vollständig freigestellt sind. Die Beamten nehmen nach Wegfall der Ausnahmegründe an der Regelbeurteilung zum nächsten Stichtag teil.

(3) Abweichend von einem Regelbeurteilungsstichtag kann die Beurteilung zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen werden bei Beamtinnen und Beamten,

1. die keinen oder nur eingeschränkt Dienst geleistet haben,

2. die der Dienststelle noch nicht ausreichend lange angehören oder

3. die aus der Beurlaubung zurückgekehrt sind.

Die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der von ihr oder ihm bestimmte Bedienstete kann aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen im Einzelfall von einer Regelbeurteilung an einem Stichtag absehen.


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Red 20231126

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