Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 6 Beurteilungsstufen und Gesamtnote der Leistungsbeurteilung

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 6 Beurteilungsstufen und Gesamtnote der Leistungsbeurteilung

 

§ 6 Beurteilungsstufen und Gesamtnote der Leistungsbeurteilung

(1) Alle beobachteten Merkmale und die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung werden nach folgender Skala beurteilt:

5 hervorragend,

4 übertrifft die Anforderungen,

3 entspricht voll den Anforderungen,

2 entspricht eingeschränkt den Anforderungen,

1 entspricht nicht den Anforderungen.

Die beobachteten Merkmale können mit unterschiedlichen Faktoren gewichtet werden.

(2) Die jeweils zuständigen obersten Dienstbehörden können in den Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung für

1. die Gesamtnote 3 „entspricht voll den Anforderungen“ die Zusätze „Tendenz zur Gesamtnote 4“ oder „Tendenz zur Gesamtnote 2“ zulassen,

2. die Gesamtnote 4 „übertrifft die Anforderungen“ die Zusätze „Tendenz zur Gesamtnote 5“ oder „Tendenz zur Gesamtnote 3“ zulassen.

Es ist den obersten Dienstbehörden überlassen, in den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien den Rahmen der Verwendung dieser Zusätze sowie notwendige Überleitungen bestehender Beurteilungen zu bestimmen.


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Red 20231126

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