Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 5 Zuständigkeiten

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Bremen
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Bremen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Verordnung über die dienstliche Beurteilung (BremBeurtV)


Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 5 Zuständigkeiten

 

§ 5 Zuständigkeiten

(1) Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Beurteilung erfolgt in der Regel von mindestens zwei Personen. Die Erstbeurteilung soll durch die oder den direkten Vorgesetzten erfolgen, die Zweitbeurteilung durch die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten. Ausnahmen können aufgrund organisatorischer Besonderheiten durch die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich geregelt werden. Die oder der Dienstvorgesetzte oder eine von ihr oder ihm bestimmte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm bestimmter Bediensteter kann sich die Beurteilung vorbehalten; in diesen Fällen treten sie an die Stelle der Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteiler. Sind die Dienstvorgesetzten zugleich direkte Vorgesetzte, entfällt die Zweitbeurteilung. Abweichend von Satz 5 kann die oder der Dienstvorgesetzte weitere Bedienstete als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler bestimmen, wenn ihr oder ihm die eigene Beurteilung für die Erstbeurteilung nicht ausreichend erscheint. Sowohl Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler als auch Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler können bei Bedarf Beurteilungsbeiträge einholen. Einzelheiten regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann für seinen Zuständigkeitsbereich aufgrund der sich aus der Magistratsverfassung ergebenden Organisationsstruktur abweichende Regelungen von den Sätzen 4 bis 6 treffen.

(3) Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler kann von der Bewertung einzelner Merkmale oder der Gesamtnote sowie von der Eignungs- und Befähigungsprognose der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers abweichen, wenn dies aufgrund eigener Erkenntnisse oder zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes angezeigt ist. Eine abweichende Bewertung ist zunächst mit der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu erörtern und schließlich in der Beurteilung zu begründen; § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Bewertungen der Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteiler gehen denen der Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteiler vor.

(4) Die obersten Dienstbehörden können die Bildung von Beurteilungskommissionen zulassen. Sie legen deren Zusammensetzung und Aufgabenstellung fest. Die Beurteilungskommissionen haben eine beratende Funktion. Mitglieder der Beurteilungskommissionen sind mindestens neben der jeweils zuständigen Frauenbeauftragten oder deren Stellvertreterin ein Mitglied des jeweils zuständigen Personalrates und die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertreterin oder der jeweils zuständige Schwerbehindertenvertreter.

(5) Soweit es die organisatorischen Besonderheiten der senatorischen Geschäftsbereiche erforderlich machen, können die obersten Dienstbehörden durch Richtlinien regeln, dass für die ausschließlich ihrem Zuständigkeitsbereich zugehörigen Fachrichtungen eine Qualitätssicherungsinstanz für die Eignungs- und Befähigungsprognose eingerichtet wird.

(6) Bei Abordnungen gemäß § 28 des Bremischen Beamtengesetzes und Zuweisungen gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der aufnehmenden Dienststelle oder Einrichtung oder dem aufnehmenden Betrieb.

(7) An einer Beurteilung darf nicht mitwirken, wer eine ausgeschlossene Person nach § 20 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist. Besteht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, so entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte, wer die Beurteilung durchführen soll.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Bremen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Bremen. Besonders sehenswert sind: Bremer Rathaus (das Unesco Welterbe gilt als eines der bedeutendsten Bauwerke der Gotik in Europa), Der Roland... Besuchen Sie auch das bremische Symbol für Freiheit und die Stadtmusikanten. Und schließlich gehört die Stadt Bremerhaven auch zum Land Bremen. Dort sind die Fischtown Pinguine zu Hause und spielen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL).


Red 20231126

mehr zu: Verordnung über die dienstliche Beurteilung in Bremen BremBeurtV
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bremen.de © 2024