Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 4 Ziel und Inhalt der dienstlichen Beurteilung

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV): § 4 Ziel und Inhalt der dienstlichen Beurteilung

 

Abschnitt 2
Dienstliche Beurteilungen 

§ 4 Ziel und Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung hat zum Ziel, ein aussagefähiges Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung darzustellen. Die Beurteilung stellt ein Werturteil dar und bildet die Grundlage für personen- und sachgerechte Personalentscheidungen. Sie ist auch ein Instrument der Personalführung und Personalentwicklung. Die Beurteilung gliedert sich in die Leistungsbeurteilung und die Eignungs- und Befähigungsprognose.

(2) Mit der Leistungsbeurteilung werden die dienstlichen Tätigkeiten erfasst und die Arbeitsergebnisse bewertet. Sie orientiert sich am übertragenen statusrechtlichen Amt und soll die im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten, Sonderaufgaben von besonderem Gewicht sowie mit Einverständnis des Beamten den Umfang einer Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit darstellen. Zu bewerten sind mindestens die Arbeitsmenge, die Arbeitsweise, die Arbeitsgüte und das Führungsverhalten, soweit Führungsaufgaben wahrzunehmen sind. Die Leistungsbeurteilung schließt mit einer Gesamtnote ab. Die oberste Dienstbehörde kann für die in § 6 genannten Beurteilungsstufen 4 und 5 Richtwerte festlegen. Zur Vermeidung von Härtefällen dürfen die Richtwerte geringfügig über- oder unterschritten werden.

(3) Die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht negativ auf die Leistungsbeurteilung der Beamtin oder des Beamten auswirken.

(4) Die Eignungs- und Befähigungsprognose dient der umfassenden Potentialeinschätzung und soll die individuelle Personalentwicklung fördern. Dazu sollen besondere Persönlichkeits-, Fach- und Methodenkompetenzen, Führungseignung, Weiterbildungsbedarf sowie berufliche Entwicklungsmöglichkeiten dargestellt werden. Eine Benotung wird bei der Eignungs- und Befähigungsprognose nicht vorgenommen.

(5) In die Beurteilung kann eine Aussage zur Bewährung und Aufstiegseignung aufgenommen werden.


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Red 20231126

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