Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO): § 13 Ausnahmen für den Bereich der Einsatzdienste der Feuerwehren

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Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO): § 13 Ausnahmen für den Bereich der Einsatzdienste der Feuerwehren

 

§ 13 Ausnahmen für den Bereich der Einsatzdienste der Feuerwehren

(1) Im Bereich der Einsatzdienste der Feuerwehr kann die oberste Dienstbehörde bei Bereitschaftsdienst abweichend von § 2 Nummer 1 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden innerhalb eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten festlegen.

(2) In den Bereichen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von den Ruhepausen und Ruhezeiten nach § 7 Absatz 1 bis 3 zulassen.

(3) Soweit Im Wechselschichtdienst Ruhepausen nicht gewährt werden können, werden Pausenzeiten gewährt, soweit die dienstlichen Voraussetzungen dies zulassen. Während der Pausenzeiten haben sich die Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung bereitzuhalten. Die Pausenzeiten zählen als Arbeitszeit.

(4) Wenn der Nachtdienst überwiegend aus Bereitschaftsdiensten besteht, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von den Regelungen des Nachtdienstes nach § 8 zulassen.

(5) Die Ausnahmen nach Absatz 1 bis 4 sind nur zulässig, wenn die betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.

(6) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann im Bereich der Feuerwehren bei Bereitschaftsdienst über die Höchstarbeitszeitgrenze nach Absatz 1 hinaus Dienst geleistet werden, wenn

a) ein dienstliches Bedürfnis besteht und
b) sich die Beamtin oder der Beamte hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt.

Die individuell vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 darf 60 Stunden wöchentlich innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten nicht überschreiten. Beamtinnen und Beamten, die sich nicht zu einer Vereinbarung nach Satz 1 bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Diese Frist kann unterschritten werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Einhaltung der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen. In den Dienststellen sind Listen aller Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten; die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Überschreitung der Höchstarbeitszeit untersagen oder einschränken, sofern dies auf Grund der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen oder Beamten erforderlich ist. Die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 hinausgehende Arbeitszeit gilt in den Fällen dieses Absatzes als angeordnet.


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Red 20231125

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