Beihilfeverordnung des Landes Bremen: § 14 Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen

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§ 14 Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen

Der für das Beihilferecht zuständige Senator für Finanzen kann zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen erlassen.


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