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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bremen
§ 14 Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen
Der für das Beihilferecht zuständige Senator für Finanzen kann zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen erlassen.