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Weitere Websites zu beihilferechtlichen Themen für Beamte in Bremen:
Beihilfevorschriften: www.beihilfevorschriften.de
Beihilfe Portal: www.beihilfe-online.de
Beihilferecht: www.die-beihilfe.de
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Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
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Beihilferegelungen der Länder: Bremen
Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Bremen
Rechtsgrundlage:
Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) aufgrund von § 7 Bremisches Besoldungsgesetz.
Aktuelles
§ 7 Bremisches Besoldungsgesetz ermächtigt eine Beihilfeverordnung (BremBVO) zu erlassen. Die BremBVO wurde zuletzt am 10.03.2020 geändert und ist zum 01.01.2020 in Kratt getreten. Den aktuellen Text finden Sie hier Direktlink zur bremischen Beihilfeverordnung
Beihilfeinformationen der Freien und Hansestadt Bremen
https://www.performanord.org/beschaeftigte/beihilfe-8424
Internetportal zur Beihilfe im Land Bremen:
https://www.performanord.org/dokumente/beihilfe_und_freie_heilfuersorge-3590
Antragsgrenzen & Fristen
Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen.
Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.
Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach Stellung der ersten Rechnung.
Arzneimittel
Beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
- Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind auch solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach dem SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen.
- Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität.
- Arzneimittel, welche „unwirtschaftliche Arzneimittel“ von der Leistungspflicht in der GKV ausgeschlossen sind.
Beihilfebemessungssätze
Bemessungssätze
Die Beihilfebemessungssätze sind in Bremen familienbezogen gegliedert:
Alleinstehende: 50 Prozent, Verheiratete 55 Prozent.
- Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 Euro hatte.
- Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozent auf höchstens 70 Prozent.
- Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 Prozent, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 Prozent.
- Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 Prozent.
Berücksichtigungsfähige Personen
Zur Beihilfefähigkeit von Ehegatten E vgl. unter Beihilfebemessungssätze auf Seite 50 ff. Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.
Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Abzüge bei Arznei-/Verbandmitteln
6,00 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Praxisgebühr wird nicht erhoben.
Sind Festbeträge für Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt, werden darüber hinausgehende Aufwendungen nicht erstattet. Der Abzug von 6,00 Euro wird dann vom Festbetrag vorgenommen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes werden die Aufwendungen ohne Abzug des Betrages erstattet.
Kostendämpfungspauschale
Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab
- 50 Prozent um 100,00 Euro,
- 60 Prozent um 80,00 Euro,
- 70 Prozent um 70,00 Euro je Kalenderjahr.
Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt.
Geburt
Bei einer Schwangerschaft bzw. in Geburtsfällen sind neben den allgemeinen Aufwendungen in Krankheitsfällen folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- die Schwangerschaftsüberwachung,
- die Hebamme oder den Entbindungspfleger
- von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des SGB V,
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen.
Als Beihilfe zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten werden 128 Euro gewährt; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist.
Heilpraktiker
Leistungen von Heilpraktikern sind nicht beihilfefähig.
bremen_pauschale_beihilfe
Pauschale Beihilfe in Bremen
Pflege
- Ambulant
- Stationär
Aufwendungen bei dauernder ambulanter Pflegebedürftigkeit
Die Aufwendungen für berufliche Pflegekräfte bei der häuslichen und teilstationären Pflege sind beihilfefähig:
- in der Pflegestufe 1 bis zur Höhe von 20 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 2 bis zur Höhe von 40 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 3 bis zur Höhe von 60 Prozent monatlich,
- in besonderen Härtefällen bis zu 80 Prozent monatlich der Kosten einer Krankenpflegekraft nach Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b BAT. Die entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beihilfefähig.
Im Übrigen wird auf die neuen Sätze des Bundes entsprechend dem Pflegestärkungsgesetz I verwiesen.
Beihilfe bei stationärer Pflege
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind beihilfefähig, wenn ein Eigenanteil überschritten wird:
- Bei Beihilfeberechtigten mit Angehörigen: 30 Prozent des Einkommens
- Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigen und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger: 70 Prozent des Einkommens.
Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Familienzuschlag) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder laufendes Erwerbseinkommen von Ehegatten.
Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung
Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Heilkuren gilt folgendes: Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Beihilfen, wenn durch eine amtsärztliche Stellungnahme bestätigt ist, dass die Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht.
Behandlung in Privatkliniken
In Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen höchstens bis zu den Vergleichskosten in einem städtischen Krankenhaus in Bremen bzw. Bremerhaven beihilfefähig.
Todesfälle
Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt. Diese richtet sich nach dem Beihilfebemessungssatz, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Empfangsberechtigt ist von den oben genannten Angehörigen derjenige, der das Original der Ausgabebelege vorlegt.
Sind keine Hinterbliebene vorhanden, so können Beihilfen zu diesen Aufwendungen auch an andere natürliche oder an juristische Personen unter Vorlage der Originalbelege gewährt werden, soweit sie durch diese Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben.
Eine Beihilfe zu Bestattungskosten wird nicht gewährt.
Wahlleistungen
Bei stationärer Behandlung werden die Kosten für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nicht berücksichtigt.
Zahnärztliche Leistungen
Die notwendigen Regelungen zu der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen werden in den Anlagen der Bremischen Beihilfeverordnung geregelt. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (zahntechnische Leistungen) sind zu 60 Prozent beihilfefähig.
Zum Schluss …
Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten entstehen, sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
- bei Kindern die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- bei Frauen und Männern einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- bei Frauen und Männern alle zwei Jahre die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit sowie
- bestimmte prophylaktische zahnärztliche Leistungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung |
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Links zur Beihilfe:
Inhalt |
Web-Adresse |
Betreiber |
Informationen zur Beihilfe |
www.beihilfe-online.de | INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte |
Vorschriften zu den Beihilferegelungen |
www.beihilfevorschriften.de | INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte |
Überblick zum Beihilferecht | www.beihilferecht.de | Gudrun Vieten, Marketing Öffentlicher Dienst |
Beihilfeverordnung des Landes Bremen (BremBVO)
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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Stand: 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis § 1 Zweckbestimmung, Geltungsbereich und Rechtsnatur § 2 Beihilfeberechtigte Personen § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige § 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen § 5 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen § 6 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen § 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung § 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren § 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit § 12 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen § 13 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen § 16 Gewährung von Beihilfen beim Tod des Beihilfeberechtigten § 17 a Kostendämpfungspauschalen § 18 Bemessung der Beihilfen in besonderen Fällen § 19 Übergangs- und Schlussvorschriften Anlage 3 Heilbäderverzeichnis (Ausland)
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2020 § 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur § 1a Beihilfeberechtigte Personen § 2 Beihilfefälle § 3 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen § 4 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen § 4a Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen § 4b Häusliche Pflege § 4c Kombinationsleistungen § 4d Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 4e Teilstationäre Pflege § 4f Kurzzeitpflege § 4g Ambulant betreute Wohngruppen § 4h Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes § 4i Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson § 4j Vollstationäre Pflege § 4k Einrichtungen der Behindertenhilfe § 4l Aufwendungen bei Pflegegrad Fn 1 § 5 Aufwendungen bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen § 5a Aufwendungen bei Suchtbehandlungen § 5b Soziotherapie § 5c Neuropsychologische Therapie § 6 Aufwendungen bei Kuren § 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen § 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen § 8a Beihilfefähige Aufwendungen der Empfängnisregelung, bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation § 9 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen § 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland § 11 Beihilfe beim Tode der oder des Beihilfeberechtigten § 12 Bemessung der Beihilfe § 12a Eigenbehalt § 12b Begrenzung der Beihilfen § 13 Verfahren und Datenschutz § 14 Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen § 15 In-Kraft-Treten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3a - Abschnitt 1 - Abschnitt 2 - Abschnitt 3 - Abschnitt 4 - Palliativversorgung Anlage 3b Anlage 4 Anlage 5 - Abschnitt 1 - Abschnitt 2 Anlage 6a Anlage 6b |
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Red 20220101
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
§ 1a Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen
§ 4 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 4a Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 4b Beihilfefähige Aufwendungen bei Versorgung in Hospizen
§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalten
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren
§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen
§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
§ 11 Beihilfe beim Tode des Beihilfeberechtigten
§ 12b Begrenzung der Beihilfen
§ 13 Verfahren und Datenschutz
§ 14 Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen
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