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Aufwandsentschädigung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Bremen
Gemäß des Bremischen Besoldungsgesetz (BremBesG): wird in § 17 die Grundlagen der Aufwandsentschädigung normiert:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 17 Aufwandsentschädigung
Eine Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Eine Aufwandsentschädigung in festen Beträgen ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Eine Festlegung nach Satz 2 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen.
{referenz:aufwandsentschaedigung}
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