Bremen: Begründung zur Neufassung der Bremischen Arbeitszeitverordnung

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Begründung - Neufassung Bremische Arbeitszeitverordnung

A. Allgemeines

Die Neufassung der Bremischen Arbeitszeitverordnung (Artikel 1) orientiert sich an den Bedarfen eines zeitgemäßen Arbeitszeitrechts und setzt Arbeitszeitnormen der Europäischen Union in nationales Recht um.

Bereits aus dem Titel der Verordnung „Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten“ wird nun deutlich, dass es sich um eine bremische Rechtsvorschrift handelt, die Abkürzung wird zur Unterscheidung von der bisherigen Fassung der Bremischen Arbeitszeitverordnung „BremAZVO“ genannt. Für die bessere Lesbarkeit wird ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt, die Regelungen erhalten Überschriften, die deren Inhalt benennen. Durch die neue Struktur wird die Verordnung in sich stimmiger. Die Neufassung ist zudem geschlechtsneutral ausgestaltet. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde werden zukünftig allgemein benannt und können für das Land und die Stadtgemeinde Bremen in der Übertragungsanordnung des Senats konkretisiert werden.

Während der Corona-Pandemie und des verpflichtenden Homeoffice ist die Entwicklung von flexiblen Arbeitsformen rasant vorangeschritten und wird, auch im Hinblick auf eine Förderung der Arbeitszufriedenheit der Bediensteten und der Gewinnung von qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, in der Zukunft nicht mehr wegzudenken sein. Die Systematik der Neufassung der Arbeitszeitverordnung signalisiert zudem mit der Voranstellung der gleitenden Arbeitszeit einen Paradigmenwechsel. Feste Arbeitszeiten soll es nur noch aufgrund dienstlicher Gründe geben.
Die Neuregelung über Lebensarbeitszeitkonten ermöglicht befristet über einen Zeitraum von fünf Jahren die Vereinbarung von Lebensarbeitszeitkonten als personenbezogene Arbeitszeitkonten, auf denen Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können. Die Vereinbarung erfolgt auf freiwilliger Basis und dient ausschließlich dem Zweck, personelle Mehrbedarfe, die auf Grund der Corona-Pandemie nicht durch personellen Zuwachs in dem betroffenen Bereich ausgeglichen werden kann, aufzufangen.

Besondere Regelungen für den feuerwehrtechnischen Dienst, den Justizvollzugsdienst und den Katastrophenschutz sind am Ende der Verordnung zusammengefasst. Darüber hinaus wurden die europarechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19 (Richtlinie 2003/88/EG)) zur Höchstarbeitszeit und den Ruhezeiten unter Beachtung besonderer Anforderungen aufgrund der Notwendigkeit der Kontinuität des Dienstes in bestimmten Bereichen (z.B. Feuerwehr, Gesundheitsdienst) in die Arbeitszeitverordnung aufgenommen.
Die Verweisungen auf die Bremische Arbeitszeitverordnung in der Bremischen Laufbahnverordnung und der Bremischen

Urlaubsverordnung auf die Regelung zum Sabbatical werden redaktionell angepasst.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1 (Geltungsbereich):

Die Vorschrift regelt in Satz 1 den persönlichen Geltungsbereich. Er benennt nunmehr ausdrücklich neben den Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamten auch diejenigen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Hinweis auf abweichende Regelungen für besondere Beamtengruppen betrifft insbesondere den Polizeivollzugsdienst, für den die besonderen Regelungen der Polizeiarbeitszeitverordnung gelten, aber auch für sowie Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen. Für diese besonderen Beamtengruppen gilt diese Arbeitszeitverordnung also für spezifische, in den besonderen Arbeitszeitregelungen nicht geregelte Bereiche, wie z.B. die Regelung der Lebensarbeitszeitkonten in § 12. Aufgrund der besonderen Lehrverpflichtung der Beamtinnen und Beamten, die unter den Geltungsbereich der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung fallen, sind diese vom Anwendungsbereich der Bremischen Arbeitszeitverordnung ausgenommen.
Satz 3 definiert den in der Verordnung einheitlich verwendeten Begriff „Dienststelle“, um eine die Leserlichkeit erschwerende Aufzählung in den folgenden Paragrafen zu vermeiden.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Die Norm enthält die für diese Verordnung erforderlichen Begriffsbestimmungen.
In Nummer 1 wird der Bezugszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf vier Monaten festgelegt. Dies entspricht Artikel 16 Satz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/88/EG.

Nummer 2 enthält die Definition der gleitenden Arbeitszeit. Die gleitende Arbeitszeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit grundsätzlich selbst bestimmen können. Determiniert wird diese Form der flexiblen Arbeitszeitgestaltung z.B. durch Rahmenzeiten, die den frühestmöglichen Beginn und das spätestmögliche Ende des Arbeitstages bestimmen, durch eine Kernzeit, innerhalb derer alle Beamtinnen anwesend sein müssen und/oder Funktionsarbeitszeiten, innerhalb derer die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes garantiert werden muss, nicht aber die Anwesenheit aller Bediensteten erforderlich ist.

Nummer 3 enthält entsprechend dem Erfordernis aus Artikel 4 der RL 2003/88/EG eine Definition der Ruhepause. Es wird klargestellt, dass Ruhezeiten während des Bereitschaftsdienstes nicht als Ruhepause im Sinne der Richtlinie gelten können, da sich die Bediensteten dabei zum Dienst bereithalten müssen. Die Ruhepause dient der Erholung und zählt nicht als Arbeitszeit. Die Definition findet ihre Entsprechung in der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 23.03.2012 – 2 A 11355/11 -, juris – zitiert BVerwG, Urteil vom 06.03.1975 – 2 C 35.72).

Nummer 4 (Rufbereitschaft) übernimmt im Wesentlichen die Definition des bisherigen § 7 Absatz 2 der BremAZV und entspricht damit der ständigen Rechtsprechung zur Rufbereitschaft (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.03.2020 – 5 LB 49/18 –, juris, Rn. 61). Danach müssen sich Beamtinnen und Beamte an ihrer Wohnung oder an einem anderen grundsätzlich frei wählbaren Ort zwecks Dienstaufnahme innerhalb der vom Dienstvorgesetzten vorgegebenen Reaktionszeit bereithalten.

Nummer 5 definiert den Bereitschaftsdienst. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft sind die Beamtinnen und Beamten während des Bereitschaftsdienstes in der Wahl ihres Aufenthaltsortes nicht frei. Bereitschaftsdienst liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.01.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17; Urteil vom 29.09.2011, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15). Bereitschaftsdienst in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.01.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 20.07.2017, a. a. O., Rn. 65).

Nummer 6 und Nummer 7 definieren den Schicht- und Wechselschichtdienst. Entsprechende Definitionen werden in § 12 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung sowie § 13 der Bremischen Urlaubsverordnung verwendet, die, sofern diese Dienste einen bestimmten Umfang überschreiten, hieran die Zahlung von Zulagen oder zusätzlichen Urlaub knüpfen. Die Dienste erfordern eine regelmäßige Umstellung des Arbeitsrhythmus. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit muss sich, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Er darf also zum einen nicht die Ausnahme darstellen und sich zum anderen nicht als ungeregelt, unregelmäßig oder willkürlich erweisen. Diese Anforderungen müssen sowohl im Allgemeinen, vom Schichtplan, als auch im Besonderen, vom einzelnen Beamten, erfüllt sein. Zur Frage, welche Beamtin oder welcher Beamte in welcher der Schichten im Laufe eines Monats eingesetzt wird, muss sich im Dienstplan durch wiederkehrende Muster oder Regeln entnehmen lassen.

Nummer 8 definiert den Sonderdienst im Bereich des Justizvollzugsdienstes, der aufgrund der besonderen Anforderungen innerhalb der Justizvollzugsanstalt oder bei Transporten erforderlich sein kann.

Nummer 9 definiert den Nachtdienst entsprechend der AZV des Bundes, ergänzt durch das aus dem Arbeitszeitgesetz entnommene Erfordernis, dass jeder Dienst, der eine mehr als zweistündige Tätigkeit zu den Nachtzeiten umfasst, als Nachtdienst gilt.

Zu § 3 (Arbeitstage)

§ 3 regelt die Tage, an denen Dienst geleistet wird.

Absatz 1:
Arbeitstage sind alle Werktage einschließlich der Sonnabende. Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung des § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der
Beamten (BremAZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1959 (Brem. GBl. S. 138), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen vom 10. Juli 2012 (Brem. GBl. S. 308), im Folgenden „bisherige Fassung der BremAZV“ genannt, geändert wurde.

Absatz 2:

Absatz 2 regelt die Voraussetzungen des Dienstes an Sonn- und Feiertagen und passt die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 der bisherigen Fassung der BremAZV redaktionell an. Satz 2 übernimmt die bisherige Reglung; der in Fällen von Sonn- und Feiertagsarbeit zu gewährende Ausgleich soll wie die Arbeit an einem Stück erfolgen. Dadurch werden ausreichende Ruhezeiten gewährleistet.

Absatz 3:
Nach Absatz 3 sind die Sonnabende grundsätzlich dienstfrei. Zur Klarstellung wird eine Regelung für die Dienstleistung aus dienstlichen Gründen an Sonnabenden explizit aufgenommen, wie dies entsprechend für Dienste an Sonn- und Feiertagen in Absatz 2 geregelt ist. Diese findet beispielsweise für besondere Dienste wie dem Wechselschichtdienst Anwendung. Darüber hinaus ermöglicht die Regelung im Sinne einer bürger:innenfreundlichen dienstleistungsorientierten Verwaltung, Dienstleistungen im Interesse der Bevölkerung auch sonnabends anzubieten, wie dies standortbezogen beispielsweise für die Ausleihe von Medien der Stadtbibliothek Bremen oder die Beantragung oder Ausstellung von Dokumenten des Bürgeramts Bremen erfolgt. Soweit solche Dienste an Sonnabenden eingerichtet werden, entscheidet darüber die oberste Dienstbehörde. Absatz 3 übernimmt damit die Regelung des § 4 Absatz 3 der bisherigen Fassung der BremAZV.

Absatz 4:
Absatz 4 regelt die Freistellung vom Dienst an Heiligabend und Silvester. Die Regelung entspricht inhaltlich der Regelung des

§ 5 der bisherigen Fassung der BremAZV; die Ausgleichsregelung des Absatz 2 gilt auch für diese Tage.

Zu § 4 (Ort der Leistung, ortsflexibles Arbeiten)

§ 4 Satz 1 regelt wie in § 10 Satz 1 der bisherigen Fassung der BremAZV den Ort der Leistung an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden sowie die Möglichkeit, hiervon Ausnahmen vorzusehen; dies kann beispielsweise für die dienstliche Teilnahme an abendlichen Gremiensitzungen erforderlich sein.

§ 4 Satz 2 modernisiert den in § 10 der bisherigen BremAZV enthaltene Regelung zum Ort der Leistung und Telearbeit, in dem er das mobile Arbeiten aufnimmt. Auch hier wird die oberste Dienstbehörde ermächtigt, Grundsätze für das ortsflexible Arbeiten aufzustellen; damit sollen einheitliche Rahmenbedingungen für die Beamtinnen und Beamten beim jeweiligen Dienstherrn gesichert werden.
Durch ortsflexibles Arbeiten darf der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt werden und ist auf die Arbeitsplätze zu beschränken, die sich hierfür eignen. Welche Arbeitsplätze dies sein können, wird u.a. von den jeweiligen fachlichen Aufgaben aber auch ganz wesentlich von der Gestaltung der Organisationsabläufe sowie dem jeweiligen Stand der Technik abhängen.
Insbesondere bei Arbeitsplätzen in Servicebereichen ist auf die Erreichbarkeit ein besonderes Augenmerk zu legen und auf die Bedürfnisse der Servicenehmer:innen innerhalb und außerhalb der Verwaltung zu achten.

Zu § 5 (Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit)

Absatz 1:
Absatz 1 regelt die in einem Siebentageszeitraumes durchschnittlich zu erbringende Arbeitszeit in Höhe von 40 Stunden entsprechend der Vorgabe des § 60 Absatz 1 BremBG. Dabei ist auf Grund der Begriffsdefinition in § 2 Nr. 1 ein Bezugszeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 1 entspricht der Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 der bisherigen Fassung der BremAZV. Absatz 1 Satz 2 definiert nun ergänzend die regelmäßige Arbeitszeit der Teilzeitarbeitenden.

Absatz 2:
Absatz 2 regelt die Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um die auf gesetzlich anerkannte Feiertage sowie Heiligabend und Silvester entfallende Arbeitszeit. Die Bezugnahme auf die „darauf entfallende Arbeitszeit“ bewirkt im Falle eines Feiertages, der auf die Tage Montag bis Freitag fällt, bei einer Vollzeitbeschäftigung, bei der die Arbeit gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt sind, die Kürzung um ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten, die die Arbeitstage sowie den jeweiligen Stundenumfang festgelegt haben, reduziert sich die Arbeitszeit auf die für diesen Tag festgelegten Stunden. Satz 2 und 3 regelt für Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter die Reduzierung der Arbeitszeit im gleichen Umfang wie nicht im Schichtdienst tätige Beamtinnen und Beamten, um eine Gleichbehandlung mit diesen zu gewährleisten. Für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst wird zunächst festgestellt, um wie viele Stunden sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Schichtdienst durch die Feiertage verkürzt. Die gleiche Summe wird dann von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der im Schichtdienst tätigen Beamtinnen und Beamten abgezogen.

Absatz 3:
Absatz 3 regelt die Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Zwecke der gesundheitlichen Rehabilitation (Wiedereingliederung). Beamtinnen und Beamte gelten während dieser Zeit als gesund, sie sind mit der Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine festzulegende Zeitspanne mit einem geringeren Stundenumfang zur Dienstleistung unter Beibehaltung der vollen Besoldung verpflichtet. Die bisher in § 8 der bisherigen Fassung der BremAZV enthaltene Regelung wird damit beibehalten.

Absatz 4:
Mit Absatz 4 wird die europarechtliche Höchstarbeitszeitgrenze von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich aufgenommen (vgl. Artikel 6 der Richtlinie 2003/88/EG).

Zu § 6 (Gestaltung der täglichen Arbeitszeit)

Absatz 1:

Für Dienste, die nicht nach Dienst- oder Schichtplänen arbeiten, ist die gleitende Arbeitszeit das führende Arbeitszeitmodell (Satz 1). Dienstvorgesetzte der nachgeordneten Behörden, Eigenbetriebe und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit für ihren Bereich die Genehmigung des für sie zuständigen Senators bzw. der für sie zuständigen Senatorin einzuholen (Satz 2). Durch die Ermächtigung in Satz 3 wird die oberste Dienstbehörde befugt, Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit sowie sonstiges flexibles Gestalten der Arbeitszeit aufzustellen, um einheitliche Rahmenbedingungen für die Beamtinnen und Beamten beim jeweiligen Dienstherrn zu gewährleisten. Die Regelung ermöglicht über die geltenden Grundsätze hinaus (für das Land und die Stadtgemeinde Bremen beispielsweise die Dienstvereinbarung „Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit“), Grundsätze für andere Arbeitszeitmodelle aufzustellen.

Absatz 2:
Soweit aus dienstlichen Gründen von der gleitenden Arbeitszeit kein Gebrauch gemacht wird, regelt Satz 1, dass der Beginn und das Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit oder sonstige Dienste wie Schicht oder Wechselschichtdiensten von den Dienstvorgesetzten festzulegen sind.

Bei nachgeordneten Behörden im Land und der Stadtgemeinde Bremen ist die Genehmigung des jeweils zuständigen Senators oder jeweils zuständigen Senatorin einzuholen (Satz 2), im Bereich der Stadt Bremerhaven durch den Magistrat.
Satz 3 ermächtigt den für den Justizbereich zuständigen Senator oder die für den Justizbereich zuständige Senatorin, für den Bereich der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger andere Arbeitszeitmodelle als die in § 6 Absatz 1 und 2 genannten zuzulassen. Diese Abweichung wird der besonderen Stellung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gerecht, die bei ihrer Tätigkeit und den Entscheidungen sachlich unabhängig und damit insoweit wie Richterinnen und Richter nur an Recht und Gesetz gebunden sind; sie unterliegen also nicht den Weisungen ihrer Vorgesetzten. Stellung und Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind in dem bundeseinheitlich geltenden Rechtspflegergesetz verankert. Diese gesetzliche Regelung unterscheidet diesen Beruf von denen der Beamtinnen und Beamten der übrigen Fachrichtungen. Mit der sachlichen Unabhängigkeit geht die besondere Verantwortung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger für die Wahrnehmung der Aufgaben einher. Vor diesem Hintergrund erscheint es konsequent und möglich, ihnen auch die weitgehende Verantwortung in Bezug auf die Arbeitszeit zu übertragen. In der überwiegenden Mehrzahl der Bundesländer ist die Vertrauensarbeitszeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger eingeführt worden, und zwar entweder durch die Arbeitszeitverordnungen (so etwa in Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachen) oder wie in Niedersachsen durch besondere Vorschriften in den Grundsätzen für die gleitende Arbeitszeit. Die Ermächtigungsregelung des § 6 Absatz 2 Satz 4 ermöglicht nun auch die Einführung dieses Arbeitszeitmodells entsprechen dem Vorbild anderer Bundesländer. Von hoher Bedeutung erscheint eine Einführung der Vertrauensarbeitszeit für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, um die bremische Justiz als Arbeitgeberin in der Konkurrenz zu den anderen, insbesondere den umliegenden Bundesländern, attraktiv und wettbewerbsfähig zu erhalten.

Absatz 3:
Absatz 3 regelt den zulässigen Umfang der täglichen Arbeitszeit. Einschließlich der Ruhepausen nach § 7 soll die Arbeitszeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten. Ausnahmen davon sind aus dienstlichen Gründen möglich. Die tägliche Arbeitszeit darf aber aufgrund der einzuhaltenden 11-stündigen täglichen Ruhezeit (§ 7 Absatz 2), die europarechtlich festgelegt ist (vgl. Artikel 3 der Richtlinie 2003/88/EG) 13 Stunden nicht überschreiten. Der zulässige Umfang der täglichen Arbeitszeit ist unabhängig vom gewählten Arbeitszeitmodell anzuwenden.

Absatz 4:
Nur in Einzelfällen ist es den Dienstvorgesetzten gem. Absatz 4 gestattet, geteilte Arbeitszeit zu gestatten. Diese Ausnahme von der Arbeitszeitgestaltung kann z.B. bei Beamtinnen und Beamten mit Familienaufgaben hilfreich sein, wenn bspw. Kinder nach der Schule zunächst durchgehend betreut werden müssen. Absatz 4 übernimmt die Regelung des § 4 Absatz 4 der bisherigen Fassung der BremAZV.

Zu § 7 (Ruhepausen und Ruhezeiten)
Mit der Regelung des Absatzes 1, mit der nach einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu gewähren ist, entspricht europarechtlichen Vorgaben (Artikel 4 der Richtlinie 2003/88/EG). Entsprechend dem Arbeitszeitgesetz und den bereits in den Grundsätzen für die gleitende Arbeitszeit bestehenden Pausenregelungen wird der Umfang der Ruhepausen bei einer mehr als sechsstündigen Arbeitszeit auf mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Stunden auf mindestens 45 Minuten festgelegt und eine Aufteilung in 15-Minutenabschnitte gestattet. Die Ruhepausen sind keine Arbeitszeit.

Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelte tägliche und wöchentliche Ruhezeit sowie die Mindestruhezeit entsprechen den europarechtlichen Vorgaben der Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 2003/88/EG.

Der für die wöchentliche Ruhezeit des Absatzes 3 maßgebliche vierzehntägige Bezugszeitraum ergibt sich aus Artikel 16 Satz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/88/EG. Die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden muss grundsätzlich in direktem Zusammenhang mit der täglichen Ruhezeit von elf Stunden nach Absatz 2 gewährt werden.
In Absatz 4 wurde die in Artikel 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/88/EG geregelte Ausnahme übernommen. Danach kann abweichend von Absatz 3 eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewährt werden, wenn dies aus objektiven, technischen oder organisatorischen Umständen erforderlich sein sollte.

Zu § 8 (Nachtdienst)

Die Regelung des Nachtdienstes erfolgt in Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2003/88EG. Der kurze Bezugszeitraum von einem Monat gewährleistet den Schutz der Beamtinnen und Beamten, die Nachtarbeit verrichten.

Zu § 9 (Bereitschaftsdienst)

§ 9 übernimmt die Regelung des § 7 Absatz 1 Satz 1 der bisherigen Fassung der BremAZV. Der Verweis auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden
entspricht den Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit (vgl. Urteil vom 03.10.2000 Az C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963, Rn. 48; Urteil vom 09.09.2003 Az. C-150/02, Jaeger, Rn. 63, ZBR 2004, 93; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 – BVerwG 6 P 7.03 - PersR 2004, 106). Bereitschaftsdienst kann auch Ruhephasen einschließen (vergl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 Az 2 C 9.03).

Zu § 10 (Rufbereitschaft)

Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst zählt die Rufbereitschaft nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG zur Ruhezeit und nicht zur Arbeitszeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 – 2 A 4/17 –, juris, Rn. 15).
Nur die Zeit, die innerhalb der Rufbereitschaft für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, ist „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (EuGH 21.02.2018 - C-518/15, Matzak - Rn. 60; 09.09.2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8389 Rn. 65 [ZTR 2003, 501]).“.

Der EUGH hat die Klassifizierung der Rufbereitschaft in seiner jüngsten Rechtsprechung noch einmal konkretisiert: Zwar ist die Rufbereitschaft mit einer gewissen Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten während der Freizeit verbunden, sie zählt aber jedenfalls im unionsrechtlichen Sinne dann als Ruhezeit und nicht als Arbeitszeit, wenn die Beamtinnen und Beamten während der Rufbereitschaft ausreichend Möglichkeiten haben, sich hinreichend ihren persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (vgl. EUGH, Urteil vom 09.03.2021, RJ gegen Stadt Offenbach am Main, C-580/19). Dabei wird insbesondere die Reaktionszeit zu berücksichtigen sein, innerhalb derer die Beamtinnen und Beamten innerhalb der Rufbereitschaft ihren Dienst aufnehmen müssen.

Die Klassifizierung der Rufbereitschaft als Ruhezeit hindert die nationalen Gesetzgeber nicht, Zeiten der Rufbereitschaft im Sinne der Regelung des § 10 Absatz 2 auszugleichen und sie damit anders zu behandeln als „aktive“ Arbeitszeit (vgl. EUGH, Urteil vom 09.03.2021. gegen Stadt Offenbach am Main, C-580/19, Rn. 56-58).

Zu § 11 (Sabbatzeitraum)

§ 11 regelt den Sabbatzeitraum (auch „Sabbatical“) als Unterform der Teilzeitbeschäftigung nach § 61 BremBG für einen bestimmten, zusammenhängenden Zeitraum. Danach kann Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren gewährt werden, dass – bei anteilig reduzierten Bezügen – die gesetzlich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit geleistet wird und die sich aus der Beschäftigung in Teilzeit ergebende Freistellung in einem Block von einem oder alternativ einem halben Jahr zusammengefasst werden kann. Die Aufteilung der Freistellungsphase ist nicht möglich, sie kann aber innerhalb des Gesamtzeitraumes verschoben werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die in § 2b der bisherigen Fassung der BremAZV Regelung zum Sabbatzeitraum wird damit beibehalten.

Zu § 12 (Lebensarbeitszeitkonten)

Absatz 1:
Die Vereinbarung eines Lebensarbeitszeitkontos ist freiwillig, erfolgt auf Antrag und kann ausschließlich in Bereichen mit personellen Mehrbedarfen ermöglicht werden. Das Konto kann bis längstens zum 31.12.2026 geführt werden. Mit Ende der Befristung können Erfahrungen evaluiert und auf dieser Grundlage neu entschieden werden, ob und wie diese Gestaltung der Lebensarbeitszeit weiterhin ermöglicht werden soll. Soweit keine Verlängerung der Regelung erfolgt, bleiben die Guthaben bis zu deren Ausgleich in der von der Verordnung vorgesehenen Weise bestehen.
Durch Bezugnahme auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die Teilnahme sowohl den in Voll- als auch den in Teilzeit tätigen Beamtinnen und Beamten möglich. Teilzeitbeschäftigte haben insoweit die Wahl, ob sie von der Möglichkeit des Ansparens Gebrauch machen oder ob sie den Teilzeitzähler und damit zugleich auch ihren Anspruch auf Besoldung erhöhen wollen. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie Beamtinnen und Beamte mit Ämtern, die der Besoldungsordnung B zugeordnet sind, werden von der Führung von Lebensarbeitszeitkonten ausgenommen.
Personelle Mehrbedarfe bestehen nicht im Vorbereitungsdienst, da dieser der Ausbildung dient. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B sind ausgeschlossen, da diese in der Lage sein müssen, ein Mehr an Aufgaben durch Delegation, Umorganisation oder effizienteres Zeitmanagement zu bewältigen. Die wöchentliche Stundenzahl, die im Rahmen des Lebensarbeitszeitkontos angespart werden kann, wird auf fünf Stunden begrenzt. Dadurch soll eine übermäßige Inanspruchnahme der Teilnehmenden verhindert werden. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten hat dieser ungeachtet dessen darauf zu achten und ggf. durch Widerruf oder Teil-Widerruf der Vereinbarung gegenzusteuern, wenn Anzeichen auf eine übermäßige Inanspruchnahme des Beamten oder der Beamtin hindeuten. Die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf höchstens 13 Stunden und Einhaltung der Ruhezeiten von elf Stunden ist zu beachten.
Die Gutschrift erfolgt auf einem gesondert geführten, persönlichen Arbeitszeitkonto, auf dem Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden.

Absatz 2:

Für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben muss tatsächlicher Bedarf an der verlängerten wöchentlichen Arbeitszeit bestehen. Es darf kein Anreiz für verlängerte Arbeitszeiten geschaffen werden, die lediglich dem Zweck dienen, Zeitguthaben für geplante Freistellungszeiten anzusparen.

Die Genehmigung der beantragten Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz tätig ist, bei dem ein zumindest mittelfristig, d.h. über vier Monate hinaus erhöhter, über das Normale hinausgehender, Arbeitsanfall besteht. Die Feststellung hierfür trifft der oder die Dienstvorgesetzte nach Darlegung der oder des zuständigen Vorgesetzten.

Grundsätzlich ist die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Zukunft vorzunehmen. Eine Rückwirkung von vier Wochen, wenn erkennbar geworden ist, dass es sich um eine Arbeitsbelastung von gewisser Dauer handelt, ist möglich.

Eine obligatorische Überprüfung nach einem halben Jahr soll Fehlanreizen für eine gesundheitsgefährdende Überlastung oder einer ineffizienten Nutzung von Arbeitszeit entgegenwirken. Die Überprüfung hat wie die Feststellung durch die oder den Dienstvorgesetzten nach Darlegung der oder des zuständigen Vorgesetzten zu erfolgen.
Die Vereinbarung ist an die Organisationseinheit gebunden, für die die personellen Mehrbedarfe festgestellt worden sind.

Absatz 3:

Durch Satz 1 wird verdeutlicht, dass nur die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wird, woraus folgt, dass bei Abwesenheiten, z. B. durch Krankheit oder Urlaub, keine Stunden dem Langzeitkonto gutgeschrieben werden, da keine tatsächlich geleistete Arbeitszeit vorliegt. Eine Gutschrift auf das Langzeitkonto erfolgt nur, wenn tatsächlich Dienst geleistet wurde.
Die Regelungen über die gleitende Arbeitszeit bleiben unberührt, d.h. darüber hinaus geleistete Stunden werden dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben und im Rahmen der geltenden Dienstvereinbarungen wieder durch Freizeit ausgeglichen.
Darüber hinaus können auch Zeitguthaben für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden.

Insgesamt ist das Lebensarbeitszeitkonto auf ein Zeitguthaben bis zur Höhe von 1200 Stunden begrenzt. Der maximale Stundenumfang ergibt sich im Rahmen einer maximalen Ausnutzung des geregelten Spielraums und der zeitlich begrenzten Geltung der Regelung bis zum 31. Dezember 2026.

Absatz 4:

Die Vorschrift regelt den Zeitausgleich. Bei dem Lebenszeitkonto handelt sich um ein reines Zeitguthabenkonto. Ein Ausgleich für das Zeitguthaben kann nur durch Freistellung vom Dienst erfolgen. Dies geschieht unter Fortzahlung der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme ein Anspruch besteht. Das in diesem Zeitraum geltende Arbeitszeitmodell, das unabhängig von der Anspar- oder Entnahmephase bei Langzeitkonten besteht, ist hierfür die Grundlage.
Das Zeitguthaben soll durch möglichst zusammenhängende Freistellungszeiten oder durch längere Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichbleibender Besoldung abgebaut werden.
Auf Grund erforderlicher Personalplanung soll das Zeitguthaben unmittelbar vor dem Ruhestand, vor der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder vor Beurlaubungen, an die der Ruhestand unmittelbar anschließt, verbraucht werden. Eine Kombination mit dem Hinausschieben des Ruhestandes ist nicht möglich.
Eine vollständige oder teilweise Freistellung ist auch für Pflegezeiten oder Familienpflegezeiten möglich, die andernfalls ohne bzw. mit verminderten Bezügen genommen werden können. Ein Vorschuss nach § 9a des Bremischen Besoldungsgesetzes entfällt in diesen Fällen.

Darüber hinaus ist eine vollständige oder teilweise Freistellung auch für eine berufliche Fort- oder Weiterbildung möglich.
Für andere geplante Auszeiten bietet sich das Instrument des Sabbaticals an.
Freistellungen im Umfang von wenigen Stunden bis zu fünf Tagen im Monat erfolgen sinnvollerweise vorrangig im Rahmen der Gleitzeit.

Um die Personalplanung der Dienststellen zu ermöglichen, soll eine geplante zusammenhängende Freistellung vor dem Ruhestand mindestens sechs Monate vorher beantragt werden. Keine Fristen sind im Falle der (Familien-)Pflegezeit einzuhalten; diese werden nach den Regelungen des Bremischen Beamtengesetzes nach den dort geregelten Fristen gewährt. Keinen Fristen gelten auch für die Beantragung von Freistellungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung; soweit dienstliche Belange entgegenstehen, können Anträge auch nur teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt werden (siehe Regelung in Absatz 6).

In der Entnahmephase gilt, dass der Dienstherr nur die Verschaffung der Gelegenheit schuldet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus erbrachte und angesparte Arbeitsstunden durch Freizeitausgleich abbauen zu können. Er schuldet nicht den Erfolg. Bei einer Erkrankung während der genehmigten Dienstbefreiung können keine Stunden wieder gutgeschrieben werden. Ausgenommen hiervon ist eine Unterbrechung der Entnahmephase auf Grund von Mutterschutz oder Elternzeit.

Absatz 5:

Im Falle des Wechsels der Dienststelle wird das Lebensarbeitszeitkonto mitgenommen. Die Freistellung richtet sich nach den dienstlichen Belangen der neuen Dienststelle. Im Falle des Wechsels zu einem neuen Dienstherrn kann das Lebensarbeitszeitkonto nur in den Fällen übertragen werden, in denen der aufnehmende Dienstherr der Übertragung zustimmt. In den Fällen, in denen die Übertragung des Lebensarbeitszeitkontos bei einem Dienstherrnwechsel nicht möglich ist, ist das Zeitguthaben durch Freistellung oder, soweit dienstliche Gründe entgegenstehen, durch Zahlung eines Abgeltungsbetrages auszugleichen.

Absatz 6:

Der Zeitpunkt und Zeitraum einer Entnahme stehen immer unter dem Vorbehalt der Beachtung dienstlicher Belange, weshalb der Antrag auf die Entnahme des angesparten Guthabens beim Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Gründen versagt werden kann. Sofern der Antrag aus dienstlichen Gründen abgelehnt wird, ist in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten ein neuer Zeitraum für die Freistellung festzulegen. Ein finanzieller Ausgleich von Zeitguthaben ist nur möglich, wenn das Guthaben nicht mehr vor dem Ruhestand entnommen werden kann; darüber hinaus bei einem unvorhergesehenen Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten vom Dienst und bei Tod des Beschäftigten, wenn das Zeitguthaben noch nicht vollständig abgebaut werden konnte.

Darüber hinaus ist eine Abgeltung möglich soweit der Beamtin oder dem Beamten die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Regelung entspricht den Störfallregelungen bei Teilzeitbeschäftigung sowie auch Altersteilzeit und Sabbatical als Unterformen der Teilzeitbeschäftigung. Hier wie dort dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Als unzumutbar für die Beamtin oder den Beamten wird es in diesem Fall dann anzusehen sein, wenn durch längerfristige Erkrankung, d.h. mehr als 42 Kalendertage, die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung zu einem erheblichen Teil nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Absatz 7:

In analoger Anwendung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen für Beamtinnen und Beamte erscheint es laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sachgerecht, für die Ermittlung des Abgeltungsbetrages auf die Bruttobezüge der letzten 3 Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand als hinreichend langen Referenzzeitraum abzustellen (siehe BVerwG, Urteil v. 31.01.2013, Az.: 2 C 10/12, Rn. 26). Für ein Quartal werden 13 Wochen angesetzt. Die zugrunde zulegende Vollzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte von 40 Stunden pro Woche wird mit der Anzahl der Wochen pro Quartal multipliziert. Daraus ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von 520 Stunden, durch die der ermittelte Betrag der Bruttobesoldung der letzten drei Monate zu dividieren ist. Der so ermittelte Betrag ergibt die durchschnittliche Bruttobesoldung pro Stunde.

Zu § 13 (Ausnahmen für den Bereich der Einsatzdienste der Feuerwehren)

Mit den besonderen Regelungen des § 13 wird den spezifischen Anforderungen der Einsatzdienste der Feuerwehren Rechnung getragen.

Absatz 1:
Absatz 1 schafft eine Ermächtigung für die oberste Dienstbehörde (Senator für Finanzen oder Magistrat für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich) die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftsdienste für die Beamtinnen und Beamten der Einsatzdienste der Feuerwehr auf bis zu 48 Stunden und schöpft damit den maximal zulässigen Arbeitszeitrahmen aus (§ 60 Absatz 2 BremBG). Dies entspricht der nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/88/EG zulässigen durchschnittlichen Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum von 48 Stunden einschließlich der Überstunden. Mit dem Bezugszeitraum von 12 Monaten ist die europarechtliche Höchstgrenze für Bezugszeiträume als Ausnahme gem. Artikel 19 Unterabsatz 1, 2 von Artikel 16 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/88/EG vollständig ausgeschöpft worden.

Absatz 2:
Nach Absatz 2 kann der Senator für Inneres oder der Magistrat Ausnahmen von den Ruhepausen und Ruhezeiten nach § 7 zulassen. Diese Ausnahme ist gem. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) iii) der Richtlinie 2003/88/EG zulässig.

Absatz 3:
Satz 2 regelt die Pausenzeiten im Rahmen von Wechselschichtdiensten. Hier wird an Stelle des Begriffs der Ruhepausen abgewichen, da es sich qua Definition (vgl. § 2 Nummer 3) nicht um Ruhepausen handelt. Es wird daher zur Abgrenzung der Begriff „Pausenzeiten“ verwendet. Da sich die Beamtinnen und Beamten während dieser Zeiten aber bereithalten müssen, zählen sie als Arbeitszeit. Diese Ausnahme ist gem. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) iii) der Richtlinie 2003/88/EG zulässig.

Absatz 4:
Die Regelung des Absatzes 4 zur Abweichung von der Regelung des Nachtdienstes in § 8 wird den besonderen körperlich und geistig beanspruchenden Arbeitssituationen der Einsatzdienste der Feuerwehr gerecht.
Da die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr bereits mit der regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden ausgeschöpft werden kann, ist eine dienstliche Anordnung von Mehrarbeit nach § 60 Absatz 3 BremBG auch in Zeiten erhöhter Belastungen in diesen Fällen nicht möglich, da auch bei angeordneter Mehrarbeit die europarechtliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden einschließlich der Überstunden Gültigkeit hat.

Absatz 5:
Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf freiwilliger Basis zu, wenn die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten eingehalten werden (sog. Opt-Out). Voraussetzung hierfür ist die freiwillige Bereitschaft der Beschäftigten, ein Benachteiligungsverbot für Beschäftigte, die sich nicht dazu bereiterklären, sowie eine Aufsicht und ein Untersagungsrecht durch die Aufsichtsbehörde (Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG).
Um bei angespannter Personal- und Einsatzlage die Personalverfügbarkeit auch über einen längeren Zeitraum sicherzustellen, wird mit Absatz 5 die Möglichkeit eröffnet, die wöchentliche Arbeitszeit abweichend von Absatz 1 auf freiwilliger Basis zu erhöhen. Um der bei den Einsatzdiensten bevorzugten 24-Stunden-Diensten, die überwiegend in Bereitschaft abgeleistet werden, und gleichzeitig dem Schutz der Gesundheit der Beamtinnen und Beamten gerecht zu werden, ist die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in Satz 2 auf maximal 60 Stunden wöchentlich begrenzt. Dies entspricht zweieinhalb 24-Stundendiensten.

Die Freiwilligkeit der Erklärung wird durch ein korrelierendes Nachteilsverbot unterstrichen, das auf Grund der Richtlinienvorgabe explizit in Satz 3 aufgenommen wurde. Um eine verlässliche Einsatzplanung gewährleisten zu können, ist in Satz 4 die Frist, in der die Individualvereinbarung seitens der Beamtinnen und Beamten gekündigt werden kann, ohne Nachteile befürchten zu müssen, auf sechs Monate festgelegt worden. Die sechsmonatige Widerrufsfrist ändert nichts daran, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebieten kann, eine Beamtin oder eine Beamtin bereits schneller aus den Zusatzdiensten auszuplanen, dies regelt Satz 5. Die Notwendigkeit hierfür kann sich aus gesundheitlichen Gründen ergeben, aber auch aus anderen besonderen persönlichen Gründen (z.B. familiärer Art), wenn diese plötzlich auftreten und ein solches Gewicht haben, dass sie das dienstliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schichtplanung überwiegen. Die Dienststelle muss die Beamtinnen und Beamten nach Satz 6 über ihr Widerrufsrecht aufklären.
Satz 7 übernimmt die Richtlinienvorgabe zur Listenführung über die Beamtinnen und Beamten, die eine Individualvereinbarung nach Absatz 5 abgeschlossen haben. Dies garantiert die Überprüfbarkeit der Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Satz 8 regelt die Möglichkeit und Pflicht der obersten Dienstbehörde, zur Einhaltung des Arbeitsschutzes in diesem Bereich fachaufsichtlich tätig zu werden. Dem Senator für Inneres und dem Magistrat Bremerhaven ist damit die Möglichkeit, Mehrarbeit nach Absatz 5 einzuschränken oder zu untersagen, explizit eingeräumt. Dies dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2003/88/EG.

In Satz 9 wird klargestellt, dass die hierdurch ermöglichte individuelle Arbeitszeit in dem Umfang, in dem sie die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit übersteigt, zugleich als Mehrarbeit gilt. Auf Grundlage dieser Fiktion besteht die Möglichkeit, sie nach den Regelungen über den Ausgleich von angeordneter Mehrarbeit gem. § 60
Absatz 3 zunächst durch Freizeitausgleich, und wenn dies innerhalb eines Jahres nicht möglich sein sollte, auf schriftlichen Antrag der Beamtinnen und Beamten durch Mehrarbeitszeitvergütung nach der Bremischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten.

Absatz 6:

Absatz 6 beinhaltet die Schutzvorschrift nach Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG.
Für die Ausdehnung der Arbeitszeit über die Höchstarbeitszeitgrenze von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich kommen folgende geeignete Maßnahmen in Betracht, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. Als geeignete Maßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:
- Die Ruhezeit ist nach jedem 24-Stunden-Dienst einzuhalten.
- Erkrankte dürfen in den drei Kalendertagen nach ihrer Genesung keine Zusatzdienste leisten.
- Nach längeren Erkrankungen erfolgt zunächst ein vorsorglicher Ausschluss von den Zusatzdiensten, bis die volle Belastbarkeit wiederhergestellt ist; erforderlichenfalls wird der Arbeitsmedizinische Dienst hinzugezogen.
- Bedienstete mit überdurchschnittlichem Krankenstand sind von den Zusatzschichten ebenfalls ausgeschlossen.
- Die Vorgesetzten sind angehalten, Zusatzschichten unter Wahrung von Gesundheitsschutzaspekten zu vergeben. Wenn mehr als ein Bediensteter sich für einen Zusatzdienst gemeldet hat, wird derjenige eingeteilt, der in den zurückliegenden Wochen bislang weniger Zusatzdienste geleistet hat.
- Die Belastung durch Nebentätigkeiten ist bei der Prüfung der Versagung von Nebentätigkeiten zu berücksichtigen.
Durch diese oder andere geeignete Schutzmaßnahmen soll zum Schutz der Beamtinnen und Beamten eine langfristig auch potentiell gesundheitsgefährdende und damit die Fürsorgepflicht und die dienstlichen Interessen gefährdende Überbeanspruchung der Arbeitskraft verhindert werden.

Zu § 14 (Ausnahmen für den Bereich des Justizvollzugsdienstes)

Mit den besonderen Regelungen des § 14 wird den spezifischen Anforderungen des Justizvollzugsdienstes Rechnung getragen.

Absatz 1:
Aufgrund unvorhersehbarer vollzuglicher Ereignisse ist die Möglichkeit eines Wechsels aus jeder anderen Dienstform in den Sonderdienst nach Festlegung der oder des Dienstvorgesetzten erforderlich. Zudem wird klargestellt, dass bei Sonderdiensten außerhalb der Justizvollzugsanstalt auch die An- und Abfahrtzeiten als Arbeitszeit gelten.

Absatz 2:
Mit dem Bezugszeitraum von 12 Monaten wird die europarechtliche Höchstgrenze für Bezugszeiträume als Ausnahme gemäß Artikel 19 Unterabsatz 1, 2 von Artikel 16

Buchstabe b) der Richtlinie 20031881EG vollständig ausgeschöpft. Dies ist erforderlich, da die Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten im Rahmen der flexiblen Gestaltung der Jahresdienstplanung ihre Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste festlegen.

Absatz 3:

Nach Absatz 3 Satz 1 kann die für den Bereich Justiz zuständige Senatorin oder der für den Bereich Justiz zuständige Senator Ausnahmen von den Ruhepausen und Ruhezeiten nach § 7 zulassen. Diese Ausnahme ist gem. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) i) der Richtlinie 2003/88/EG zulässig.
Satz 2 regelt die Pausenzeiten im Rahmen von Wechselschichtdiensten. Hier wird an Stelle des Begriffs der Ruhepausen abgewichen, da es sich qua Definition (vgl. § 2 Nummer 3) nicht um Ruhepausen handelt. Es wird daher zur Abgrenzung der Begriff „Pausenzeiten“ verwendet. Da sich die Beamtinnen und Beamten während dieser Zeiten aber bereithalten müssen, zählen sie als Arbeitszeit.

Absatz 4:

Absatz 4 ist Ermächtigungsgrundlage für die Senatorin für Justiz und Verfassung, Ausnahmen von den Regelungen des Nachtdienstes nach § 8 zulassen. Diese Ausnahme ist gem. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) i) der Richtlinie 2003/88/EG zulässig. Der besonderen Beanspruchung der Beamtinnen und Beamten durch Nachtdienst ist bereits bei der Dienstplangestaltung Rechnung zu tragen.

Absatz 5:

Beinhaltet die Schutzvorschrift nach Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG; siehe Begründung zu § 13 Absatz 6.

Zu § 15 (Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten)

§ 14 übernimmt die Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 S. 1). Danach finden Schutzvorschriften keine Anwendung, soweit ihnen Besonderheiten spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst zwingend entgegenstehen, z.B. für Beamtinnen und Beamten der Polizei oder bestimmter Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten. Dabei ist es nach Rechtsprechung des EuGHs nicht zulässig, einzelne Gruppen pauschal von den Schutzvorschriften auszunehmen. Die Ausnahme soll nur in einer bestimmten Situation gelten, z.B. während eines akuten Katastropheneinsatzes (vgl. Beschluss des EUGH vom 14.07.2005 Rs. C-52/04). § 15 Satz 2 stellt entsprechend des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG sicher, dass sowohl eine größtmögliche Sicherheit als auch ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet bleibt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung)
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund Artikel 1.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung)
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund Artikel 1.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift des Absatz 1 regelt das das Inkrafttreten der Neufassung der BremAZVO und gleichzeitige Außerkrafttreten der bisherigen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (BremAZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1959 (Brem. GBl. S. 138), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen vom 10 Juli 2012 (Brem. GBl. S. 308) geändert wurde und nun durch die Neufassung ersetzt wird.


 

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