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§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalten
(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlußberichtes sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 6, 8 und 10 nur dann beihilfefähig, wenn
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann und
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Die Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird. War eine sofortige Einlieferung des Erkrankten zur stationären Behandlung in einem Sanatorium dringend geboten, kann die Beihilfefähigkeit nachträglich anerkannt werden, wenn der Antrag auf Anerkennung unverzüglich nach der Einlieferung nachgeholt wird.
(2) Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erforderlichen Erkrankung,
2. in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist. In diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,
3. bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach der Stellungnahme des Amtsarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.
(3) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes und die Kurtaxe sind für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen beihilfefähig, für die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, daß für eine erfolgversprechende Sanatoriumsbehandlung eine Begleitperson notwendig ist.
(4) Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten eines Sanatoriumsaufenthaltes nicht anerkannt worden, so sind nur die notwendigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 8 beihilfefähig.
(5) Ein Sanatorium im Sinne dieser Verordnung ist ein Krankenhaus, in dem
1. unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie und dergleichen) durchgeführt werden und
2. die für die Behandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen vorhanden sind.
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