Beamtenversorgungsgesetz Bremen: § 8 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

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§ 8 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Soweit eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Beschluss 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7. Oktober 2005, S. 1) erhält, ruhen die nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge in Höhe von 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Ansprüche nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments.


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