Beamtenversorgungsgesetz Bremen: § 11 Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandseintritt (Regelung zur Ersetzung des § 14 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz)

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§ 11 Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandseintritt (Regelung zur Ersetzung des § 14 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz)

(1) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
1. als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, auf Antrag nach § 36 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, auf Antrag nach § 36 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
im Fall der Nummer 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. 2§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
(3) Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung nach Satz 1 in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 1 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.


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